Hinweise und Reisebedingungen

Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,

wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) bzw. „Fl“ (Freizeitleiterin/Freizeitleiter) genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§651 aff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.



Wichtige Hinweise
1. Reiseveranstalter (RV): Evang. Stadtjugendwerk Reutlingen (esjw), Lederstr. 81, 72764 Reutlingen, Tel: 07121/339269, geschaeftsstelle@esjw.de

2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN) Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

3. Reihenfolge der Anmeldungen: Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt.

4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung: Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Der Reisepreis ist, wie in Ziffer 3 unserer Reisebedingungen festgelegt, zur Zahlung fällig.

5. Umfang der Leistungen: Im Preis inbegriffen sind – sofern nichts anderes angegeben ist – die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Vor Ort vermitteln die von uns eingesetzten Fl verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots sind, von uns bzw. von unseren Fl lediglich als Fremdleistung vermittelt.




6. Versicherungen: Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Spalte „Leistungen“ bei einer gewünschten Freizeit. Daraus können Sie entnehmen, welcher Versicherungsschutz vom RV vorgesehen ist. Bei Freizeiten im Ausland ist eine Reisekrankenversicherung der ecclesia-Versicherung im Preis enthalten. Reiserücktrittskostenversicherung: Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.

7. Fahrt: Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Reutlingen durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.

8. Reiseausweise: Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein.

9. Zuschüsse Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden.

10. Reisepreissicherung: Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des Kunden durch einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Reiseveranstalter, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das esjw ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und deshalb von dieser gesetzlichen Verpflichtung befreit.

11. Prospektzustellung: Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie diese Drucksache mehrfach erhalten. Ein Aussortieren wäre sehr zeit- und kostenaufwendig. Bitte geben Sie in diesem Fall den Prospekt an jemanden weiter, den die Angebote interessieren könnten.

12. Anschriftenänderungen: Es wäre uns eine große Hilfe, wenn Sie uns von sich aus Veränderungen Ihrer Anschrift mitteilen würden – Postkarte, Fax oder eMail genügt.

Reisebedingungen

1. Anmeldung / Vertragsschluss:
1.1 Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2 Der Reisevertrag mit dem TN und – bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern – kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

2. Leistungen:
2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiter sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.

3. Zahlung:
3.1 Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie unbedingt die Erläuterungen zur Reisepreissicherung in den „Wichtigen Hinweisen“ Ziffer 10.
3.2 Der gesamte Reisepreis ist zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den RV zu bezahlen. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen im Sinne des $651 k BGB.
3.3 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.

4. Änderungen der Reiseleistungen:
4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenenfalls wird er dem TN einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig: a) Der RV kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirken und sofern zwischen dem Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung; siehe 1.3) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen c) Der RV hat den TN unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umständen hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 21. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden. d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. e) Tritt der TN vom Reisevertrag zurück, werden die von ihm an den RV geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

5. Rücktritt der / des TN, Umbuchung, Ersatzpersonen:
5.1 Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu: Eigenanreise bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 €), vom 44. bis 35 Tag vor Reiseantritt 50%, ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%. Flugreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %, vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 %, vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 %, vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 45 %, ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %. Bus- und Bahnreisen bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %, vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %, vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %, vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %, vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %.
5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
5.4 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5.6 Bis zum Reisebeginn kann der TN verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 21,00 € pro Person.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden, Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

7. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN:
7.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
7.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Fl anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

  1. 3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Fl, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den TN, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des nach § 651 j BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
    7.4 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert: a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe Ziffer 12) erfolgen. c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den TN sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

8. Rücktritt und Kündigung durch den RV:
8.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Fl verstößt. Der Fl ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist er berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
8.3 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte des RV und des TN nach § 651 j BGB unberührt.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen:
9.1 Der RV informiert im Freizeitprospekt über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.
9.2 Der RV wird den TN über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
9.3 Soweit der RV seine Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet, auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.
9.4 Soweit aus den genannten Vorschriften dem TN Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.

10. Haftung:
10.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführer zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

11. Verjährung, Datenschutz:
11.1 Ansprüche des TN gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung – verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand:
12.1 Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
12.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
12.3 Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

Reiseveranstalter (RV): Im Sinne des Gesetzes ist das Evang. Stadtjugendwerk Reutlingen (esjw), Lederstr. 81, 72764 Reutlingen, Tel: 07121/339269, geschaeftsstelle@esjw.de.