| 1. Aufgabe |
| 1.1 |
Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit
besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen
Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen
Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch
ist für das Evangelische Stadtjugendwerk Reutlingen - im
folgenden Stadtjugendwerk genannt - die dauernde Verpflichtung
gegeben, junge Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus
Christus zu führen und zur Bewährung dieses Glaubens
in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen. |
| 1.2 |
Dazu gehören auch die Wahrnehmung seelsorgerlicher und
diakonischer Aufgaben im Rahmen der Jugendarbeit, sowie die
Mitwirkung in gemeindenaher Familienarbeit und Gemeindediakonie.
Mit diesem Auftrag hat das Stadtjugendwerk Anteil an dem der
ganzen Kirche aufgetragenen Dienst. |
| 1.3 |
Das Stadtjugendwerk hat die Aufgabe, eine Gesamtkonzeption
der evangelischen Jugendarbeit in Reutlingen zu entwickeln und
die Jugendarbeit sowohl in den Kirchengemeinden wie auch in
der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zu fördern
sowie die gemeinsamen Belange aller Mitglieder zu vertreten
und deren Verbindung untereinander zu pflegen. Dazu gehören
insbesondere gemeindeübergreifende Angebote, gemeinsame
Projekte, Koordination gegenseitiger Dienstaushilfe, sowie Kooperation
in der Mitarbeiterschulung. Das Stadtjugendwerk vertritt die
Jugendarbeit der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. |
| 1.4 |
In Erfüllung dieser Aufgaben wirken ehren- und hauptamtliche
Mitarbeiter/innen zusammen. Ehrenamtliches Engagement soll
grundsätzlich auf allen Gebieten der Evang. Jugendarbeit
gefördert werden und möglich sein.
|
| 2. Zugehörigkeit |
| 2.1 |
Zum Stadtjugendwerk gehören alle Gruppen, Projekte und
Gruppierungen, die im Bereich der Evang. Gesamtkirchengemeinde
Reutlingen im Sinne von Nr. 1.1 Jugendarbeit treiben und dem
Evang. Jugendwerk in Württemberg angehören. |
| 2.2 |
Andere Gruppierungen, die im Sinne von Nr.1.1 arbeiten und
nicht dem Evang. Jugendwerk in Württemberg angehören,
gehören zum Stadtjugendwerk, wenn dies die Delegiertenversammlung
auf Antrag der Gruppierung beschließt. |
| 2.3 |
Das Stadtjugendwerk ist ein Distrikt des Evang. Jugendwerkes
im Bezirk Reutlingen und arbeitet selbstständig im Auftrag
der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen.
|
| 3. Haushaltführung |
| 3.1 |
Die Finanzierung der Aufgaben des Stadtjugendwerkes erfolgt
durch die Haushaltsmittel der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
für Jugendarbeit sowie durch Opfer, Spenden und andere
Zuschüsse. |
| 3.2 |
Die Aufstellung und der Vollzug des Bewirtschaftungsplans
des Stadtjugendwerkes ist Aufgabe seiner Organe. |
| 3.3 |
Der Bewirtschaftungsplan und die Abrechnung sind der Evang.
Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vorzulegen.
|
| 4. Organe |
| |
Organe des Stadtjugendwerkes sind: |
| 4.1 |
Delegiertenversammlung (Nr. 5 - 7) |
| 4.2 |
Der Vorstand (Nr. 8 - 10) |
| |
|
Die Delegiertenversammlung
|
| 5. Zusammensetzung |
| 5.1 |
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen
aus:
a) je zwei Delegierten der Gruppen und Projekte der Kirchengemeinden.
Der Kirchengemeinderat entsendet im Benehmen mit den für
die Jugendarbeit Verantwortlichen die Vertreter/innen der örtlichen
Jugendarbeit als Delegierte.
b) je vier Delegierten der Gruppierungen, die Mitglied im Evangelischen
Jugendwerk in Württemberg sind.
c) je einem Delegierten der Gruppierungen, die nach Nr. 2.2
dem Stadtjugendwerk angehören.
d) je einem Delegierten der übergemeindlichen Projekte
(Nr. 6.2 e)).
e) 2 Vertreter/innen der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen,
die vom Engeren Rat bestimmt werden.
f) den hauptamtlichen angestellten Diakon/innen und Sozialpädagog/innen,
die in ihrem Dienstauftrag einen Schwerpunkt Jugendarbeit in
der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen haben und nicht
von einer Kirchengemeinde, einer Gruppierung oder von einem
Projekt als Delegierte entsandt sind.
g) den Mitgliedern des Vorstands.
h) dem/der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
|
| 5.2 |
Delegierte nach Nr. 5.1a) – d) müssen
das 14. Lebensjahr vollendet haben und werden in der Regel auf
2 Jahre entsandt. Im Verhinderungsfalle können Delegierte
vertreten werden. |
| 6. Aufgaben |
| 6.1 |
Die Delegiertenversammlung trägt als
Vertretungsorgan der Jugendarbeit der Evang. Gesamtkirchengemeinde
Reutlingen Verantwortung für die Arbeit des Stadtjugendwerkes
durch die ihr satzungsgemäß zufallenden Aufgaben.
Sie legt die Richtlinien der Arbeit fest. |
| 6.2 |
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Sie wählt aus ihrer Mitte den/die 1. Vorsitzende/n und
den/die 2. Vorsitzende/n des Stadtjugendwerks und die weiteren
Mitglieder des Vorstands (nach Nr. 8.1).
b) Sie wählt den/die Geschäftsführer/in und den/die
Kassierer/in des Stadtjugendwerks.
c) Sie nimmt Berichte des Vorstandes, der ehren- und hauptamtlich
in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen sowie weitere
Berichte entgegen.
d) Sie beschließt über Anträge gemäß
Nr. 2.2.
e) Sie beschließt über die Berechtigung übergemeindlicher
Projekte Delegierte zu entsenden.
f) Sie beschließt den Bewirtschaftungsplan und die Grundzüge
der Jahresplanung. Dabei sind die Interessen der Jugendarbeit
in den einzelnen Kirchengemeinden zu berücksichtigen.
g) Sie beschließt die Abrechnung und entlastet den Vorstand.
h) Sie bestimmt die Delegierten für die Delegiertenversammlung
des Bezirksjugendwerkes.
i) Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder im Sinne von Nr.
2.2, die die Aufgaben des Stadtjugendwerkes (s. Nr. 1) nicht
mehr aktiv unterstützen, auf Antrag des Vorstandes ausschließen.
|
| 6.3 |
Anträge an die Delegiertenversammlung
zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind spätestens
1 Woche vor der Versammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden des
Stadtjugendwerks einzureichen. Sie müssen von mindestens
2 Delegierten unterzeichnet sein. |
| 7. Einberufung
und Beschlussfassung |
| 7.1 |
Die Delegiertenversammlung tritt in der
Regel zweimal, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Der
Termin wird mindestens 3 Wochen vorher bekanntgegeben. Sie wird
von dem/der 1. Vorsitzenden des Stadtjugendwerks mindestens
1 Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen. |
| 7.2 |
Wird vom Vorstand oder von mindestens 7
Delegierten aus verschiedenen Gruppierungen die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss
der/die 1. Vorsitzende des Stadtjugendwerks sie einberufen.
|
| 7.3 |
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sind weniger
als die Hälfte der Delegierten anwesend, so bleibt die
Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn von den Anwesenden
kein Widerspruch erfolgt. Zur Beschlussfähigkeit müssen
mindestens 15 Delegierte anwesend sein. Wird festgestellt, dass
die Delegiertenversammlung beschlussunfähig ist, so hat
der/die 1. Vorsitzende des Stadtjugendwerks zu einer erneuten
Delegiertenversammlung, die innerhalb von 3 Monaten stattfinden
muss, einzuladen. Diese Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. |
| 7.4 |
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. |
| 7.5 |
Die Delegiertenversammlung wird von dem/der
1. Vorsitzenden des Stadtjugendwerks oder von einem/einer durch
den Vorstand Beauftragten geleitet. |
| 7.6 |
Bei Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende
von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. |
| 7.7 |
Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung
sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem/der 1. Vorsitzenden
des Stadtjugendwerks und dem/der Protokollführer/in zu
unterschreiben und den Mitgliedern zugänglich zu machen
ist. |
| 7.8 |
Die Delegiertenversammlung ist in der
Regel öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann
die Öffentlichkeit durch Beschluss der Delegierten-versammlung
ausgeschlossen werden.
|
| Der Vorstand |
| 8. Zusammensetzung |
| 8.1 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
1. und 2. Vorsitzenden, drei bis sechs weiteren Mitgliedern,
dem/der Rechner/in, dem/der Jugendpfarrer/in und dem/der Geschäftsführer/in
mit beratender Stimme. |
| 8.2 |
Der Vorstand kann weitere Mitglieder zuwählen,
um jeder Kirchengemeinde und Gruppierung nach Nr. 2.1 einen
Sitz im Vorstand zu ermöglichen. |
| 8.3 |
Der/die 1. und 2. Vorsitzende des Stadtjugendwerks,
der/die Geschäftsführer/in und der/die Rechner/in
müssen volljährig sein. |
| 8.4 |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet
mit der nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Ordentliche
Vorstandswahlen erfolgen alle zwei Jahre. Der Vorstand bleibt
bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. |
| 8.5 |
Im Vorstand soll die jeweilige Minderheit
von Frauen oder Männern mit mindestens 2 Personen vertreten
sein. Ebenso sollte die jeweilige Minderheit der Ehren- bzw.
Hauptamtlichen mit mindestens 2 Personen vertreten sein.
|
| 9. Aufgaben |
| 9.1 |
Der Vorstand ist Leitungsorgan des Stadtjugendwerkes.
Er setzt sich Schwerpunkte. |
| 9.2 |
Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Er hat die Fachaufsicht über die bei der Evang. Gesamtkirchengemeinde
Reutlingen angestellten Diakon/innen und Sozialpädagog/innen,
die in ihrem Dienstauftrag Schwerpunkt Jugendarbeit haben. Die
direkte Fachaufsicht wird an eine Person delegiert.
b) Er wirkt mit bei der Stellenbesetzung für hauptamtlich
in der Jugendarbeit tätige Mitarbeiter/innen. Die Mitwirkung
bei Stellenbesetzungen erfolgt in den für die Besetzung
zuständigen Gremien.
c) Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Anstellungsträger
die Dienstanweisung der hauptamtlich in der Jugendarbeit tätigen
Mitarbeiter/innen nach der Musterdienstanweisung des Evang.
Oberkirchenrates, unbeschadet des Entscheidungsrechtes des Gesamtkirchengemeinderates.
d) Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung verantwortlich.
e) Er erstellt die Jahresplanung des Stadtjugendwerkes und verantwortet
die Umsetzung.
f) Er verabschiedet den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und
der Abrechnung des Stadtjugendwerkes als Vorlage an die Delegiertenversammlung
und ist verantwortlich für den Vollzug des Bewirtschaftungsplans.
g) Er wählt oder benennt Vertreter/innen in andere Gremien,
insbesondere in Gremien der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
und der Stadt Reutlingen.
h) Er ist gegenüber der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
rechenschaftspflichtig. |
| 10. Einberufung
und Beschlussfassung |
| 10.1 |
Der Vorstand tagt bei Bedarf, in der Regel
jedoch sechsmal im Jahr. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden
des Stadtjugendwerks spätestens 1 Woche vor dem Termin
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. |
| 10.2 |
Bei Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende
von der/dem 2. Vorsitzenden vertreten. |
| 10.3 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
| 10.4 |
Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich.
Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
|
| 11. Entscheidungen
über Einsprüche |
| |
Über Einsprüche gegen die Wahl
der Organe des Stadtjugendwerkes entscheidet das Evang. Jugendwerk
im Bezirk Reutlingen im Einvernehmen mit dem/der geschäfts-führenden
Pfarrer/in der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen endgültig.
Im Verhinderungsfall wird der/die geschäftsführende
Pfarrer/in der Evang. Gesamtkirchen-gemeinde Reutlingen durch
den/die gewählte/n Vorsitzende/n des Gesamtkirchengemeinderats
vertreten. |
| 12. Ausschüsse
|
| |
Delegiertenversammlung oder Vorstand können
zu bestimmten konkreten Aufgaben und Fragestellungen Ausschüsse
einrichten. Diese sind ihren Auftraggebern verantwortlich.
|
| 13. Geschäftsführung |
| |
Der/die von der Delegiertenversammlung
gewählte Geschäftsführer/in (Nr. 6.2 b)) ist
dem Vorstand und der Delegiertenversammlung gegenüber verpflichtet
und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Koordination des Bewirtschaftungsplans des Stadtjugendwerks.
b) Die vom Vorstand an die Geschäftsführung delegierte
Fachaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter/innen.
c) Umsetzung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung
und des Vorstands. Bei einem/einer hauptamtlich angestellten
Geschäftsführer/in regelt Näheres die jeweilige
Dienstordnung.
|
| 14. Änderung
bzw. Auflösung der Satzung |
| 14.1 |
Die Satzung kann mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Delegierten der Delegiertenversammlung
geändert werden, soweit es die Bestimmungen des Evang.
Jugendwerkes in Württemberg zulassen. Die Änderung
bedarf der Zustimmung des Gesamtkirchengemeinderates. |
| 14.2 |
Die Auflösung des Stadtjugendwerkes
kann der Gesamtkirchengemeinderat nach vorheriger Anhörung
der Delegiertenversammlung beschließen. |
| 15. Übergangsbestimmungen
|
| |
Alle Gruppierungen des bisherigen Jugendausschusses
werden ohne weiteren Antrag in das Stadtjugendwerk übernommen.
Die Satzung des Jugendausschusses tritt mit Inkrafttreten dieser
Satzung außer Kraft. |
| 16. Inkrafttreten
|
| |
Die Satzung tritt nach Zustimmung des Gesamtkirchengemeinderats
am 26. Nov. 2002 in Kraft. |